Publizität
Publizitätsvorschriften
Die Publizitätsvorschriften für die im Rahmen des ETZ-Programms finanzierten Projekte basieren auf den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006. Alle wesentlichen Punkte aus der Verordnung werden im Folgenden erklärt und mit Beispielen und Empfehlungen belegt.
Publizitätsausgaben eines Projekts gelten als förderfähig, sofern sie im Projektbudget berücksichtigt wurden.
Projektpublizität - richtig umgesetzt
1. das Emblem (die Fahne) der Europäischen Union entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr.1828/2006 (Anhang 1) angegebenen grafischen Normen |
2. den Verweis auf die Europäische Union (ausgeschrieben „Europäische Union“ und nicht abgekürzt „EU“) |
3. das offizielle Logo des Programms |
4. den Verweis auf den Fonds EFRE: „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“ |
5. den offiziellen Slogan des ETZ-Programms „Gemeinsam mehr erreichen – Spoleènì dosáhneme více“ |
Bei kleinen Publizitätsgegenständen sind die Punkte 4 und 5 nicht verpflichtend. Die Verordnung gibt keinen Hinweis darauf, wie groß ein „kleiner Publizitätsgegenstand“ ist. Es liegt im Ermessen der ProjektpartnerInnen, zu beurteilen, ob es sich um einen kleinen Gegenstand handelt.
Emblem der Europäischen Union und Verwis auf EU und EFRE
Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt der Schnittpunkt der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit dem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Geraden ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich. Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne.
Detailierte Fassung der Beschreibung des Emblems der Europäischen Union finden Sie in Verordnung (EG) Nr.1828/2006 (Anhang 1)
Graphische Hinweise zum Europa-Emblem unter:
http://europa.eu/abc/symbols/emblem/graphics1_de.htm
Logo des Programms
Hier können Sie das Logo-Manual im pdf herunterladen, welches Empfehlungen beinhaltet, wie bei der Herstellung von externen Informationsmaterialien vorzugehen.
Es wird Ihnen auch eine Möglichkeit angeboten, Beispielunterlagen für die richtige Anwendung der Publizitätsvorschriften herunterzuladen. Das Paket (zip-Datei) enthält eine Musterpräsentation (ppt), einen Musterbrief (word) sowie Musterflyers (word). Diese Unterlagen sollen Ihnen nur als Beispiele dienen. Keinesfalls ist es verpflichtend, diese genau so zu verwenden.
Die Umsetzung der Publizitätsvorschriften ist vom Projekttyp abhängig
• Während der gesamten Zeit der Projektumsetzung: Der Projektträger ist verpflichtet, ein Hinweisschild am Standort der Projektumsetzung aufzustellen. Diese Hinweisschilder müssen alle obligatorischen Angaben (siehe oben) enthalten. Die obligatorischen Angaben müssen mindestens 25% der Fläche des Hinweisschildes einnehmen.
• Nach Abschluss des Projektes: Spätestens sechs Monate nach dem Projektabschluss muss das Hinweisschild durch eine permanente, gut sichtbare Tafel, deren Größe der Bedeutung des Projekts entspricht, ersetzt werden. Auf der Tafel sind neben den obligatorischen Angaben (siehe oben), die mindestens 25% des Schildes einnehmen müssen, die Art ("Grenzüberschreitende Kooperation") und die Bezeichnung des Projekts (Titel oder Akronym) anzugeben.
2) Öffentliche Gesamtförderung für ein Projekt beträgt mehr als 500 000 EUR und betrifft Erwerb eines materiellen Gegenstands (gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006):
• Nach Abschluss des Projektes: Der Projektträger ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Projektabschluss eine permanente, gut sichtbare Tafel, deren Größe der Bedeutung des Projekts entspricht, zu platzieren. Auf der Tafel sind neben den obligatorischen Angaben (siehe oben), die mindestens 25% des Schildes einnehmen müssen, die Art ("Grenzüberschreitende Kooperation") und die Bezeichnung (Titel oder Akronym) des Projekts anzugeben.
3) Sonstige Projekte (Empfehlung von BA und GTS):
Die PartnerInnen wählen eine geeignete, dem Projektcharakter entsprechende Form der Publizität aus: Beispiele:
• Im Falle von Seminaren und Schulungen sind die oben genannten Erfordernisse auf Einladungen, in Präsentationen, Präsenzlisten, Mappen und auf Plakaten usw. anzuführen.
• Im Falle von kleineren Infrastrukturprojekten ist im Verlauf der Projektumsetzung ein Informationsschild anzubringen und nach dem Abschluss der Projektumsetzung eine Hinweistafel am Standort der Infrastruktur aufzustellen u. ä.
Allgemeine Grundsätze
• Der obligatorische Text muss sichtbar sein
• Symbole sowie Logos müssen auf der Vorderseite des Gegenstands platziert werden
• Auf Druckmaterialien für Teilnehmer an Seminaren und Informationsveranstaltungen müssen alle Erfordernisse zumindest auf der ersten Seite erfüllt werden
• Logos der ProjektpartnerInnen: Wenn diese angegeben werden, müssen die Publizitätsvorschriften erfüllt werden, d.h. die EU-Fahne, der Verweis auf die Europäische Union und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie Programmlogo und Programmslogan müssen angeführt werden
• Proportionalität der Logos: Das Logo der EU darf nicht kleiner als die Logos der PartnerInnen sein
• Es gibt nur in begründeten Fällen Ausnahmen von den oben genannten Grundsätzen
Beispiele für eine korrekte Umsetzung der Publizitätsvorschriften
• Anführen aller verpflichtenden Angaben auf dem Umschlag, nicht innerhalb der Broschüre oder auf der letzten Seite
Weitere Druckmaterialien – Flyer, Plakate, Einladungen, Diplome, Zeugnisse usw.
• Anführen aller verpflichtenden Angaben auf der ersten Seite
Websites
• Anführen aller verpflichtenden Angaben auf der ersten Seite der Website
Anführen aller verpflichtenden Angaben auf der Homepage, am besten in der Kopf- oder Fußzeile der Website
Elektronische Ergebnisse des Projekts, Fotografien
• Anführen aller verpflichtenden Erfordernisse auf dem CD-Umschlag, bzw. auf der CD selbst
Kultur- und Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Wettbewerbe, Konferenzen, Seminare
• Aufhängen der Fahne der Europäischen Union am Standort der Veranstaltung
• Anführen aller verpflichtenden Angaben auf den Begleitmaterialien
(z.B. Materialien für Teilnehmer, Präsentationen oder Teilnehmerlisten)
Wegweiser, Richtungstafeln
(betrifft nicht Verkehrszeichen)
• Es genügt die Fahne der EU, den Text „Europäische Union“ und das Programmlogo auf der Stange anzuführen
• Aufkleber mit diesen Angaben müssen waagrecht und nicht senkrecht platziert werden
Publizitätsgegenstände
• Bei kleineren Publizitätsgegenständen, z.B. Stiften, genügt es die Fahne der EU, den Text „Europäische Union“ und das Programmlogo anzuführen
• Größere Publizitätsgegenstände (wie Taschen, Kalender oder T-Shirts) müssen durch alle verpflichtenden Angaben bezeichnet werden
Inserate
• Anführen aller verpflichtenden Angaben
• Bei Inseraten im kleineren Format genügt es, die Fahne der EU, den Text „Europäische Union“ und das Programmlogo anzuführen
Presseberichte
• Anführen aller verpflichtenden Angaben im Pressebericht
• Anmerkung: Diese Pflicht im Rahmen der Publizitätsmaßnahmen betrifft nur ProjektpartnerInnen. Eine Übernahme von Informationen aus einem Pressebericht durch Nicht-ProjektpartnerInnen verpflichtet nicht zur Einhaltung der Publizitätsvorschriften.